Die Erbringung von Online-Glücksspiel-Dienstleistungen in Österreich ist nur mit gültiger Lotterienkonzession erlaubt. Glücksspielverträge mit konzessionslosen Anbietern sind daher absolut nichtig und können Verluste von diesen zurückgefordert werden.

Das österreichische Glückspielrecht ist unionsrechtlich nicht harmonisiert. Der österreichische Gesetzgeber hat sich für ein Monopolsystem entschieden, wonach das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol) ist.

Das Bundesmonopol wird jedoch nicht vom Staat selbst ausgeübt, sondern über Konzessionen reguliert. Aufgrund des hohen Suchtpotentials soll damit die Regulierung von Glücksspielangeboten in Österreich sicherstellen werden.

 

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Alleinkonzessionärin ist derzeit nur die Österreichische Lotterien GmbH (win2day)

 

Danach darf der Bund gemäß § 14 ff Glückspielgesetz eine Lotterienkonzession (dieses ist unter anderem für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Österreich erforderlich) auf private Wirtschaftsteilnehmer übertragen. Alleinkonzessionärin ist derzeit nur die Österreichische Lotterien GmbH, die ausschließlich über ihre Online-Plattform win2day Glücksspiel in Österreich anbieten darf.

Illegale Online-Casinos und Glücksspiel: Dennoch bieten derzeit zahlreiche (unter diesen auch namhafte) Plattformen Casinospiele in Österreich an, obwohl sie nicht über eine erforderliche österreichische Konzession verfügen. Bei einem Glücksspiel, das von einem nicht nach dem Glückspielgesetz konzessionierten Unternehmen abgehalten wird, handelt es sich um ein verbotenes Spiel gemäß § 1272 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch. Vereinbarungen über verbotene Glücksspiele sind gemäß § 879 Abs 1 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch nichtig und können – innerhalb der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren – rückabgewickelt werden.

Trotz gefestigter Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte wird die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols immer wieder von konzessionslosen Anbietern in Zweifel gezogen. Dabei wird im Wesentlichen der Standpunkt vertreten, dass die in Österreich geltende Monopolisierung des Online-Glücksspiels in die unionsweit geltende Dienstleistungsfreiheit eingreife, weil dadurch der Marktzutritt für ausländische EU-Dienstleister verhindert und/oder erschwert wäre, womit die Dienstleistungserbringung für ausländische Unternehmen bewusst weniger attraktiv gemacht werde. Folglich sei aufgrund dieses Verstoßes gegen das EU-Recht das österreichische Glückspielgesetz nicht anwendbar, weshalb die Erbringung von Online-Glückspiel in Österreich legal angeboten werden könne.

 

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Glücksspielvereinbarungen mit konzessionslosen Unternehmen sind nichtig

 

Der Europäische Gerichtshof hat diesen Bestrebungen in seiner jüngsten Entscheidung (Rechtssache C-920/19, Fluctus und Fluentum) nun ein weiteres Mal eine deutliche Absage erteilt. Auch der Oberste Gerichtshof bestätigte in seinen kürzlich hierzu ergangenen Entscheidungen (unter anderem OGH 7. Juni 2021, 5 Ob 30/21d; 20. Mai 2021, 3 Ob 72/21s; 9 Ob 20/21p) die bisherige Rechtsansicht.

Zusammengefasst bedeutet dies für Online-Casino-Spieler, dass abgeschlossene Glücksspielvereinbarungen mit konzessionslosen Unternehmen weiterhin nichtig sind. Grundsätzlich können von diesen illegalen Online-Casinos Verluste zurückgefordert werden.

 

 

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